Satzung des Landesverbandes der Buckfastimker Weser-Ems e.V.

§1 Zweck des Verbandes, Name und Sitz

 

  1. Die Körperschaft (der Verband) „Landesverband der Buckfastimker Weser-Ems e.V.“ mit Sitz in Osnabrück verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    Zweck der Körperschaft (des Verbandes) ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Tierschutzes.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Zweck, die Bienenhaltung der Buckfastbiene zu pflegen und zu fördern durch die

 

  • Ausbildung von Imkern
  • Durchführung von Seminaren zur Schulung von Imkern
  • Förderung der außerschulischen Weiterbildung der Imker
  • Förderung von Zuchtgemeinschaften und von Belegstellen für die Zucht von Bienen mit Varroaresistenz.
  • Förderung jugendlicher Mitglieder
  1. Der Satzungszweck wird ebenfalls verwirklicht insbesondere durch den Zweck, die Zucht der Buckfastbiene zu pflegen und zu fördern. Bei der Bienenzucht wird dazu der Zuchtweg Bruder Adams beschritten. Der Zuchtweg ist nach dessen Wohnort Buckfast ( Devon, England ) als Buckfast-Bienenzucht in den Sprachgebrauch eingegangen. Er soll außerdem die Zusammenarbeit der Buckfastbienenzüchter des Bezirks Weser-Ems und ihre Bemühungen um Erhaltung genetischen Materials, sowie die Auslese unter Norddeutschen Klima- und Trachtbedingungen unterstützen und zu verbessern.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister ( VR 2943 ) des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen.
  3. Der Gerichtsstand ist Osnabrück.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2 Selbstlose Tätigkeit

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§3 Mittelverwendung

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

 

§4 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§5 Auflösung

 

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Naturschutzstiftung des Landkreises Osnabrück und der Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e. V., zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§6 Tätigkeitsbereich des Verbandes

  1. Der Tätigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf das Land Niedersachsen und die angrenzenden Gebiete.
  2. Der Verband strebt die Mitgliedschaft in einer Dachorganisation des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaft an.

§7 Mitgliedschaften

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Regierungs-Bezirk Weser-Ems, dessen angrenzende Regierungsbezirke, sowie im Land Nordrhein-Westfalen und dessen angrenzende Regierungsbezirke ihren Wohnsitz hat.
  2. Die Aufnahme als Vereinsmitglied muß schriftlich beantragt werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Landesverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern, und Ehrenmitgliedern.
  4. Treten Mitglieder als verheiratetes Paar, oder als Paar, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben dem Verband bei, werden beide als ordentliche oder passive Mitglieder geführt.
  5. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die Buckfastbienen halten.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder die selbst keine Buckfastbienen halten, die aber die Interessen des Verbandes fördern.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Austritt
    2. durch Tod
    3. durch Auflösung der Mitglieder, die juristische Personen und Personenvereinigungen sind.
    4. durch Ausschluss
  2. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Verband unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zugesandt werden.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Verbandes vorliegt. Über den Ausschluss beschließt der Beirat. Das betroffene Mitglied soll vor der Beschlussfassung gehört werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist wirksam, so lange nicht die Unwirksamkeit feststeht.
  4. Die bis zur Beendigung einer Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Verbandes gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Schadensersatzansprüche gegen den Verband wegen eines Ausschlusses sind ausgeschlossen.

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe dieser Satzung. Insbesondere sind sie berechtigt an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und seine Einrichtungen zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu leisten.
      • Buckfast –Kreis und Ortsvereine und Buckfastzuchtgemeinschaften führen pro Mitglied einen Beitragsanteil an den Landesverband ab.
      • Ehrenmitglieder sind von der Beitagspflicht befreit.
    2. im Übrigen die Regeln der Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen.
  3. Stimmrechte haben:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
    4. Buckfast-Kreis- und Ortsvereine und Buckfastzuchtgemeinschaften haben ein erhöhtes Stimmrecht nach der Anzahl ihrer Mitglieder. Der Schlüssel für das erhöhte Stimmrecht wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§10 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstands- Mitgliedern gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegen die Verwaltung des Verbandsvermögens und die Ausführung der Verbandsbeschlüsse
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, muß binnen 10 Tagen eine 2.Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese 2.Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Auf diese besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung zu einer zweiten Sitzung hinzuweisen.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

§12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Soweit Angelegenheiten des Vereins durch gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung zugewiesen wird, sind diese zuständig.
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
    1. Die Vorbereitung aller Beschlussvorlagen für die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlung.
    2. Die Einhaltung der Mitgliedschaftspflichten gemäß § 6 Abs. 2 zu überwachen.
    3. Die Durchführung der sonstigen Beschlüsse der Vereinsorgane.
    4. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Beiräte und Mitgliederversammlungen.
    5. Die Führung der einzelnen Geschäfte
    6. Die Verwaltung und Verwendung der Verbandsmittel nach Maßgabe des Haushaltsvoranschlages und der Beschlüsse der Verbandsorgane.

§13 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, sowie den gewählten Regionalvertretern.
  2. Die Regionalvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Falls die Zahl der Regionalvertreter unter zwei sinkt, ist unverzüglich mindestens 1 Regionalvertreter durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu wählen. Fällt die Neuwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des neu gewählten Regionalvertreters angerechnet.

§14 Aufgaben des Beirates

Dem Beirat obliegt insbesondere :

  1. Die Vorberatung aller Beschlussfassungen für die Mitgliederversammlung.
  2. Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Beschlussfassung über den Ausschluß von Mitgliedern.
  4. Die Beschlussfassung über geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Mitgliedschaftspflichten.
  5. Erforderliche Änderungsvorschläge von „Zuchtprogramm und Zuchtbuchordnung“ erarbeiten.
  6. Vorschläge für das Jahresprogramm erarbeiten.
  7. Aufsicht und Leitung von Ausschüssen ( §13)
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Beiratsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen.

§15 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Wahl der Kassenprüfer
    3. die Wahl der Beiratsmitglieder
    4. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts
    5. die Entlastung des Vorstands
    6. die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds bei Anrufung nach §5, Abs.3 der Satzung.
    7. die Festlegung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
    8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
    9. die Beschlussfassung über Einführung und Änderung von „ Zuchtprogramm und Zuchtbuchordnung“
    10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. die Auflösung des Verbandes und Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Beschlüssen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im ersten Quartal zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand, der Beirat oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung der Ladungsfrist von vier Wochen schriftlich einzuladen.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl erschienenden Mitglieder, beschlussfähig.

§16 Bereichsausschüsse

  1. Der Beirat kann bei Bedarf Bereichsausschüsse berufen, wenn dies zur Lösung anstehender Aufgaben, die dem Verbandszeck dienen, erforderlich ist.
  2. Erachtet der Vorstand die Berufung eines Bereichausschusses für notwendig, dann ist ein Beiratsbeschluss herbeizuführen.
  3. Die Leitung eines Bereichsausschusses obliegt dem Beirat. Der Beirat kann einen Vorsitzenden bestimmen.

§17 Sitzungsniederschrift

  1. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Verbandsorgane sind Niederschriften anzufertigen, in denen insbesondere die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§18 Kassen- und Rechnungswesen

  1. Die Mittel zur Deckung der Vereinskosten werden unter anderem durch Beiträge der Mitglieder in der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe aufgebracht.
  2. Für das Rechnungswesen ist der Kassierer zuständig.
  3. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Rechnungsprüfer haben nach Bedarf oder mindestens einmal pro Jahr die Kasse, Bücher und Belege des Verbandes zu prüfen. Außerdem haben die Rechnungsprüfer den Jahresabschluss und die Kasse zu prüfen. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§19 Änderung des Zwecks des Verbandes

  1. Die Änderung des Zwecks oder seine Auflösung kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.

1. Vorsitzende

Königinnen-Farbe 2025

Blau

 

 

Königinnen-Farbe 2024

Grün

 

 

Königinnen-Farbe 2023

Rot

 

 

Königinnen-Farbe 2022

Gelb

 

 

Königinnen-Farbe 2021

Weiß